Whistleblowing

Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)
Unser Unternehmen hat ein internes Meldesystem eingerichtet und nimmt Meldungen gemäß Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern entgegen. Nachfolgend finden Sie alle verfügbaren Meldekanäle sowie eine Beschreibung, wie eine Meldung abgegeben und weiterverfolgt werden kann. Auf eingegangene Meldungen hat ausschließlich die zuständige Person Zugriff. Alle bereitgestellten Informationen sind daher absolut vertraulich.

Zuständige Personen:
Ivana Kadlečková, Telefon: +420 601 216 734
Pavlina Skopalová, Telefon: +420 601 216 723
Oder per E-Mail an: [email protected]

Möglichkeiten zur Abgabe einer Meldung
Gemäß dem Gesetz kann eine Meldung schriftlich, mündlich oder persönlich abgegeben werden.

Schriftlich
Über unsere Website www.harveyspahotel.com oder per E-Mail.

Mündlich
Telefonisch unter +420 601 216 734 oder +420 601 216 723.

Persönlich
Nach vorheriger Vereinbarung mit der zuständigen Person innerhalb von 14 Tagen über die oben genannten Kontakte. Die zuständige Person erstellt über die Meldung ein Protokoll.

Was gilt als Meldung gemäß dem Gesetz?
Eine Meldung liegt vor, wenn Sie auf ein Verhalten hinweisen, das:

den Tatbestand einer Straftat erfüllt,

eine Ordnungswidrigkeit darstellt, für die das Gesetz eine Geldbuße mit einer Obergrenze von mindestens 100.000 CZK vorsieht,

gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstößt, oder

gegen ein anderes Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Union in den gesetzlich bestimmten Bereichen (z. B. Finanzdienstleistungen, Körperschaftsteuer, Verbraucherschutz, Umweltschutz usw.) verstößt.

Datenschutz
Die zuständige Person ist verpflichtet, eine elektronische Aufzeichnung der eingegangenen Meldungen zu führen und die über das interne Meldesystem übermittelten Meldungen sowie die dazugehörigen Unterlagen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag des Eingangs aufzubewahren. Zugriff auf diese Aufzeichnungen und Unterlagen hat im Falle von Meldungen über das interne System ausschließlich die zuständige Person.

Ausschluss
Das verpflichtete Unternehmen schließt die Entgegennahme von Meldungen von Personen aus, die für das Unternehmen keine Arbeit oder vergleichbare Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. a), b), h) oder i) des Hinweisgeberschutzgesetzes ausüben.